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Alles zum neuen Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) in Österreich

Österreich auf dem Weg zu 100 % Ökostrom

Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, im Jahr 2030 seinen Stromverbrauch (im Saldo) zu 100 % aus erneuerbaren Energien zu decken. Um dies erreichen zu können, wird ein neues Fördergesetz – das „Erneuerbare-Ausbau-Gesetz“ (EAG) – erarbeitet. . Der Referentenentwurf wurde im September 2020 vorgelegt, der Referentenentwurf für den Ministerrat im März 2021 verabschiedet. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz soll noch vor dem Sommer dieses Jahres in Kraft treten und damit die Nachfolge des Ökostromgesetzes 2012 antreten.

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Im dritten Quartal 2021 wird die österreichische Regierung voraussichtlich die neue EAGV annehmen. Der Zeitdruck ist groß, da dringend neue Fördermittel in Österreich benötigt werden

Die Ziele der EAG

Im Jahr 2030 sollen 100 % des österreichischen Stromverbrauchs (auf nationaler Bilanzbasis) aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dies erfordert 27 TWh zusätzliche erneuerbare Erzeugungskapazität. Die Photovoltaik-Erzeugungskapazität soll um 11 TWh ausgebaut werden, das Ausbauziel für Windkraft beträgt 10 TWh, für Wasserkraft 5 TWh (mit Aufteilung in Klein- und Großwasserkraft nach ökologischem Potenzial) und für Biomasse
1 TWh.


Die neuen Subventionen

Photovoltaik: Für Neuanlagen und Anlagenerweiterungen mit einer Engpassleistung bis 1.000 kWp kann ein Investitionszuschuss beantragt werden. Die Anlage muss auf einem Gebäude, einer baulichen Anlage, befestigten Fläche, Bahnanlage, Mülldeponie, Deponie oder im Freigelände (sofern eine PV-Widmung vorliegt) stehen. Bei Freiflächenanlagen kleiner 100 kWp ist keine besondere Widmung als Fördervoraussetzung erforderlich. Freiflächenanlagen erhalten 25 % Rabatt auf den Investitionszuschuss, innovative PV-Anlagen (z. B. gebäudeintegrierte Photovoltaik) 30 % Aufschlag. Der jährliche Zuschuss beträgt 60 Millionen Euro. Für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 10 kWp kann in Ausschreibungsverfahren eine Förderung über eine Marktprämie beantragt werden. Das jährliche Ausschreibungsvolumen beträgt 700 MWp. Auch hier gilt der 25%-Förderrabatt für Freiflächenanlagen.

Windkraft: Neu- und Ausbau von Windkraftanlagen werden künftig über eine administrativ festgelegte Marktprämie gefördert. Das jährliche Zuteilungsvolumen beträgt 400 MW. Ab 2024 wird die Marktprämie über Ausschreibungen ermittelt und ein korrigierender Zuschlagsfaktor angesetzt, der die unterschiedlichen Stromerträge von Windkraftanlagen aufgrund ihres Standorts bei der Fördervergabe widerspiegeln soll. Für den Neubau kleinerer Windenergieanlagen (20 kW - 1 MW) wird die Förderung in Form eines Investitionszuschusses gewährt. Der jährliche Zuschuss beträgt eine Million Euro.

Wasserkraft: Für Neu- und Erweiterungen von Wasserkraftwerken bis 25 MW und für Revitalisierungen bis 1 MW (bzw. für die ersten 10 MW bei größeren revitalisierten Anlagen) wird eine administrativ festgelegte Marktprämie gewährt. Ausgenommen von der Förderung sind Anlagen, die sich in Gewässern mit einem sehr guten ökologischen Zustand befinden oder den Erhaltungszustand von Schutzgütern verschlechtern würden. Das letztgenannte ökologische Förderkriterium gilt nicht für Anlagen, für die bereits ein UVP-Verfahren anhängig ist und die den Erhaltungszustand anderer Schutzgüter verbessern oder den Verlust von Lebensräumen doppelt kompensieren. Das jährliche Vergabevolumen beträgt 75 MW.

Biomasse: Neue und repowerte Biomasseanlagen mit einer Engpassleistung bis 5 MWel (sowie die ersten 5 MWel neu errichteter Anlagen über 5 MWel) werden über eine ausgeschriebene Marktprämie gefördert, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht. Für bestehende Biomasseanlagen können auf Antrag Anschlussprämien ohne Größenbeschränkung (bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres) gewährt werden.

Energiegemeinschaften

Eine Erneuerbare-Energien-Gemeinde oder Bürgerenergie-Gemeinde kann Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die selbst erzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Darüber hinaus kann sie im Bereich der Aggregation tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbaren-Energien-Gemeinschaft sind natürliche Personen, Gemeinden, juristische Personen der öffentlichen Hand oder kleine und mittlere Unternehmen. Eine Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern oder Anteilseignern und wird als Verein, Genossenschaft, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Eigentümergemeinschaft oder ähnliche rechtsfähige Vereinigung organisiert. Ihr Hauptzweck ist nicht der finanzielle Gewinn. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energien-Gemeinde oder einer Bürgerenergie-Gemeinde soll laut Regierungsentwurf ab dem 1. Januar 2022 möglich sein.

Der Teilnehmerkreis wurde auch auf Betreiber von Windparks, Wasserkraftwerken oder größeren PV-Anlagen erweitert, sofern diese nicht von einem Versorger, Versorger oder Stromhändler kontrolliert werden. Abweichend vom Bewertungsentwurf kann die Erzeugungsanlage auch Eigentum Dritter sein, wodurch Leasing- und Contracting-Modelle möglich sind. Damit können Energiegemeinschaften auch die Wartung und Betriebsführung der Erzeugungsanlage an Dritte übertragen.

Eine Energiegemeinschaft kann sowohl Eigentümer als auch Betreiber von Verteilnetzen sein. § 79 Abs. 3 EEG sieht zudem bis März 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Systemkosten durch den ECA vor. In die Analyse sollen auch die Ausgleichsenergiekosten einbezogen werden.

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Stefan Ortner

Managing Partner
Ortner Energy Group GmbH

+43 664 88430814

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